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Vorstand | Geschichte | Satzung | Eintrittserklärung


Der Vorstand des SC Kaköhl

Der Vorstand des SC Kaköhl besteht zunächst aus einem geschäftsführenden Vorstand, der jeweils für zwei Jahre gewählt wird. Dabei werden in einem Jahr mit gerader Jahreszahl der erste Vorsitzende und der Schriftwart und in einem Jahr mit ungerader Jahreszahl der zweite Vorsitzende und der Kassenwart gewählt.
Im Jahr 2012 wurde ein ständiger Beisitzer zum Vorstand mit aufgenommen. Hinzu kommen Spartenleiter bzw. Obmänner der einzelnen Abteilungen, die von der Jahreshauptversammlung jährlich gewählt bzw. bestätigt werden.

Nach der Versammlung vom 02.03.2023 sieht der Vorstand so aus:

1. Vorsitzender: Timo Nagel (seit 2020)
2. Vorsitzender: Tobias Müller (seit 2023)
Kassenwart: Gunther Kays (seit 2018)
Schriftwart: Gerd Thiessen (seit 2020)

Beisitzer des Vorstandes: Pascal Körfer (seit 2020)

Festausschussvorsitzende: Sonja Ohde (seit 2023)

Fußballobmann Mattes Gräber (seit 2020)
Turnwartin Maike Weber (seit 2014)
Tischtenniswart Matthias Stoll (seit 2018)
Fußballjugendwart Max-Malte Capeller (seit 2023)

Die Beiträge
Die monatlichen Beiträge sind auf der Jahreshauptversammlung am 20. März 2009 z.T. angehoben worden:
Aktive Erwachsene zahlen 7 €, passive Erwachsene 4 €, Kinder- und Jugendliche ebenfalls 4 €, der Familienbeitrag beträgt 12 €.


Die Geschichte des SC Kaköhl

Dass der SC Kaköhl von 34 Mitgliedern im Mai 1946 gegründet wurde, steht fest. Aber wie es nun im einzelnen zur Gründung kam und wann das genaue Gründungsdatum zu bestimmen ist, lässt sich nicht genau nachweisen.
In der Zeit nach dem Krieg standen im ersten Jahr zunächst die erheblichen Sorgen um Wohnung, Essen, Arbeit und Kleidung im Vordergrund. Bald kam der Sportgedanke wieder auf, friedliche Wettkämpfe zunächst, aber auf Dauer reichten „Freundschaftsspiele“ nicht aus, eine Organisation in einem Verein wurde nötig.
Schon in Blekendorf war die Gründung eines Vereins im Gespräch gewesen, man hatte dort schon eine Koppel als Sportplatz in Aussicht gehabt. Da kam es dann im Mai 46 zur Vereinsgründung in Kaköhl. Ohnehin hatte sich die Jugend am Dorfteich bei der Schule getroffen (dort wird heute noch regelmäßig „gebolzt“), nun man gab sich eine Satzung und den Namen „Sport-Club Kaköhl e.V.“ Die Erlaubnis musste bei der Militärbehörde in Plön eingeholt werden, mit dem Fahrrad musste mehrmals dahingefahren werden, schließlich konnte der Verein mit den Farben Blau-Weiß-Rot eingetragen werden.
Der neue Verein wuchs schnell. Der Fußball stand immer im Mittelpunkt. Im April 47 gab es aber auch Spartenleiter für Handball, Leichtathletik, Tischtennis, Schach und Frauensport. Im Februar 1948 waren Turnen und Boxen dazugekommen. Die Fußballer waren bald überall als „Favoritentöter“ gefürchtet und brachten auch „größeren“ Mannschaften Niederlagen bei. Allerdings waren in Folge des wirtschaftlichen Aufschwungs Anfang der 50er Jahre viele gute Spieler weggezogen.
Die Mitgliederzahl hatte sich 1951 auf 98 reduziert, 1957 auf 130 erholt, 1961 betrug sie 90; Zeitungsbericht von der Jahreshauptversammlung: „Geklagt wurde über Nachwuchsmangel. Trotz großer Schwierigkeiten beschloss die Versammlung, den Sportbetrieb fortzusetzen.“ Bis auf den Fußball waren damals alle Aktivitäten erlahmt. Dann kamen für viele Jahre eine Theater- und eine Schützengruppe dazu.
Die größten Erfolge der Fußballer waren die Kreismeisterschaften 1958 und 1959 mit Teilnahme an Aufstiegsspielen zum Bezirk. Später war die „Erste“ lange Jahre fester Bestandteil der Kreisliga, musste diese dann 1983 erstmals verlassen (nachdem jahrelang das Abstiegsgespenst im Nacken gewesen war). Danach gab es mehrere Auf- und Abstiege.
Erst mit der Nutzung der neuen Sportstätten (Platz und vor allem Halle) an der neuen Dörfergemeinschaftsschule in Blekendorf kam es zu neuem Aufschwung. Turnen und Tischtennis kamen in Gang. Mitte der 70er Jahre konnte in der nicht mehr benötigten Schulküche ein Gruppenraum als Sportlerheim eingerichtet werden, das der Gemeinde gehört, aber vom SC Kaköhl betrieben wird. In den 90 Jahren gab es sogar eine Reiter- und eine Anglersparte.
Ein typisches Merkmal für den SC Kaköhl (der seinen Namen trotz Platzwechsel behalten hat) ist, dass sich die Aktiven und Fans treu und auch beständig engagieren. Man sehe nur, wie viele Zuschauer unsere Erste (unabhängig vom aktuellen Tabellenplatz) überall hin mitbringt. Da sind andere Vereine sehr neidisch.
Die Vielfalt der jetzt bestehenden Abteilungen hat zu einem recht dauerhaften Mitgliederbestand um 480 herum geführt. Darunter leidet ein bisschen die familiäre Atmosphäre. Man kennt eben nicht mehr jeden Aktiven in den anderen Abteilungen.
Dank der Unterstützung der Gemeinde (kostenlose Nutzung der Sportanlagen, namhafter jährlicher Zuschuss) und der vielen Spender und Sponsoren ist es möglich, dass trotz der relativ günstigen Beiträge alle Abteilungen ihre (meist) bescheidenen Wünsche erfüllt bekommen können. Und was andere fordern, ist bei uns Realität: Wir geben viel mehr Geld aus für die Jugend als für die Erwachsenen!
Gerd Thiessen


Satzung des „Sport-Club Kaköhl“ v. 1946 e.V.

§ 1 NAME UND ZWECK
Der unter dem Namen „Sport-Club Kaköhl“ im Jahre 1946 gegründete Verein hat seinen Sitz in Kaköhl. Die Eintragung im Vereinsregister soll bestehen bleiben.

§ 2
Der Sport-Club Kaköhl soll nur ideellen Zwecken dienen und seinen Mitgliedern eine sportliche Betätigung in den Sparten Fußball, Turnen, Gymnastik und Reiten ermöglichen. Weitere Sportarten können aufgenommen werden.
Eine parteipolitische Betätigung innerhalb des Vereins ist unzulässig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Volkssports. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Vereins setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern sowie Jugendlichen, Schülern und Kindern.
Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Bewerber muss im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von dem Beitretenden zu unterzeichnenden Beitrittserklärung, in welcher die Anerkennung der Satzung ausgesprochen wird. Lehnt der geschäftsführende Vorstand die Aufnahme ab, ist ein Einspruch nicht möglich. Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Abgabe der Eintrittserklärung.
Jugendliche, Schüler und Kinder benötigen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters zur Eintrittserklärung.
Ehrenmitglieder werden für besondere Verdienste und Leistungen vom Gesamtvorstand auf Antrag mit dreiviertel Stimmenmehrheit ernannt.

§ 4 RECHTE DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins gemäß seinen Bestimmungen zu nutzen. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen und in den Versammlungen Stimm- und Wahlrecht auszuüben.

§ 5 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Satzung Folge zu leisten und die vom Verein beschlossenen Beiträge innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu bezahlen.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE
Durch die Mitglieder sind monatliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Höhe ist durch die Mitgliederversammlung festzusetzen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Mitgliedern, die unverschuldet in schwierige Vermögenslage geraten sind, können die Beiträge auf Antrag beim Vorstand für eine gewisse Zeit gestundet bzw. erlassen werden.

§ 7 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Jedes Mitglied kann mittels schriftlicher Kündigung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes seinen Austritt aus dem Sport-Club Kaköhl erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Quartal noch zu zahlen, in welchem die Beendigung der Mitgliedschaft eintritt. Sämtliche dem Verein gehörende Sportkleidung und Ausrüstung ist in einwandfreiem Zustand abzugeben. Im Todesfall eines Mitglieds gilt dies mit dem Todestag als ausgeschieden.

§ 8 AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDES
Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen einer den Zielen und Zwecken des Vereins entgegenlaufenden und sein Ansehen schädigenden Handlungsweise,
b) wegen Nichterfüllung der in der Satzung aufgestellten Forderungen,
c) wegen Rückstand der Beitragszahlungen über ein Jahr, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
Der Ausgeschlossene hat das Recht, beim Gesamtvorstand Berufung einzulegen. Über die Berufung befindet der Gesamtvorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit.
§ 9
Die Organe des Sport-Clubs Kaköhl sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Jugendgemeinschaft des Vereins gestaltet – unter Berücksichtigung des Grundkonzepts des Gesamtvereins – ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden aus den Reihen der Jugendlichen und der im Jugendbereich tätigen Mitarbeiter gewählt. Der Jugendwart ist Mitglied des Vorstandes.

§ 10 DER VORSTAND
1) Der Vorstand teilt sich
in einen geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart
und einen Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Spartenleitern (oder ihren Vertretern) sowie einem Beisitzer.
2) Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam. Beim Abschluss von Verträgen, welche wiederkehrende Verpflichtungen für den Verein enthalten, bei Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegenständen, die 50% des Jahresbeitragsaufkommens übersteigen, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, ansonsten entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; und zwar 1. Vorsitzender und Schriftführer in Jahren mit gerader Jahreszahl und 2.Vorsitzender und Kassenwart in Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr gewählt, jeweils vom Tage der Wahl an gerechnet. Sämtliche Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt und hat nach Beendigung seiner Amtszeit einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit abzugeben. Die Wahl der Spartenleiter und deren Vertreter kann in den einzelnen Sparten oder im Vorstand erfolgen, sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5) Ein Vorstandsmitglied kann vor Beendigung seiner Amtszeit durch den Vorstand seines Amts enthoben werden, wenn er den Anforderungen seines Amtes nicht mehr entspricht oder gerecht werden kann. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
6) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich unter Beachtung der in den Vorstandssitzungen ergangenen Beschlüsse sowie der gesetzlichen Bestimmungen.
7) Beschlussfähigkeit ist bei Vorstandssitzungen nur dann gegeben, wenn im geschäftsführenden Vorstand mindestens drei Vorstandsmitglieder, im Gesamtvorstand mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Einladungen zu diesen Sitzungen haben mindestens 48 Stunden vorher schriftlich oder mündlich zu erfolgen, zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands können sie ohne Einhaltung einer Mindestfrist erfolgen.
8) In jedem Jahr wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren ein Kassenprüfer gewählt. Kassenprüfer sind keine Vorstandsmitglieder.
9) Wiederwahl ist in allen Fällen, mit Ausnahme der in Punkt 8 genannten Kassenprüfer, zulässig.
10) Bei Beschlüssen im Vorstand entscheidet einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Verneinung. Der 1.Vorsitzende hat das Recht des Einspruchs, um eine neuerliche Prüfung zu ermöglichen. Der Einspruch hat aussetzende Wirkung. Der erneute und endgültige Beschluss kann frühestens auf der nächsten Sitzung gefaßt werden.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht vom Vorstand besorgt werden können.
2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, mindestens einmal jährlich im 1.Quartal.
4) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 20 ordentliche Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe fordern, in der die Gründe dafür genannt sind.
5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen den Mitgliedern per Aushang/Presse mitgeteilt werden.
6) Der Zweck der Versammlung soll bei der Einberufung mitgeteilt werden.
7) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
8) Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
9) Die Abstimmung kann durch Handerhebung oder durch geheime Wahl erfolgen.
10) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Verneinung.
11) Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll aufzunehmen, das vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
13) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind.
14) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:
a) Abänderung der Satzung
b) Auflösung des Vereins
c) Wahl des Vorstands
d) Festlegung der monatlichen Mitgliedsbeiträge.

§ 12 GESCHÄFTSBETRIEB
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat der Kassenwart den Vermögensstand festzustellen. Die Unterlagen sind den Kassenprüfern jederzeit zur Überprüfung vorzulegen.
3) Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 13
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

§ 14
Jede Änderung in der Vereinsführung ist vom Vorstand zur Eintragung anzumelden.

§ 15
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Blekendorf. Die Gemeinde Blekendorf hat das verbleibende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 17
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Dies ist am 23.11.2001 geschehen.